Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar CHF 3'355.40 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt D.________ in seiner Kostennote vom 24. Juli 2023 einen Aufwand von 25.5 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 257.00 und Mehrwertsteuer von CHF 412.50 geltend, was eine amtliche Entschädigung von CHF 5'769.50 ergibt (pag. 2442 f.). Die geltend gemachten Positionen erscheinen angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.__