78 einem nachforderbaren Betrag von CHF 3'355.40 führte (pag. 1682). Dieses Honorar ist nicht zu beanstanden. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung von CHF 14'461.10 für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwalt D.____