135 Abs. 4 StPO). 34.2 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein amtlich beigeordneter Anwalt wird vom Staat jedoch in jedem Fall vorab entschädigt. In erster Instanz Geltend gemacht wurde von Rechtsanwalt D.________ erstinstanzlich ein Aufwand von 62.25 Stunden (pag. 1673 ff.). Dieser Aufwand wurde von der Vorinstanz als angemessen erachtet, was zu einem amtlichen Honorar von CHF 14'461.10 bzw.