Das volle Honorar beträgt CHF 15'245.45 (zzgl. Auslagen und MWSt). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 12'970.30 im Umfang von CHF 9'527.00 (exkl. die vorgeschossenen Übersetzungskosten von CHF 3'442.50, für welche die Rückzahlungspflicht an den Kanton Bern entfällt [Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO]) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'275.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).