77 Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 31. März 2023 wurde sein amtliches Honorar gestützt auf die Kostennote vom 23. Februar 2023 für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (BK 22 355) sowie für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren abschliessend festgesetzt und festgestellt, dass er ausdrücklich auf das Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet hat (pag. 2266 ff.). Für die weiteren Details wird auf das selbsterklärende Dispositiv verwiesen.