Die Vorinstanz erachtete den von Rechtsanwalt E.________ geltend gemachten Aufwand als angemessen, wobei sie infolge kürzerer Dauer der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2022 eine Kürzung von 2 Stunden 15 Minuten vornahm. Gesamthaft bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ auf CHF 40'537.35 und die Differenz zum vollen Honorar auf CHF 8'723.70. Daran ist nichts auszusetzen. Für die weiteren Details, insbesondere für die Rück- und Nachzahlungspflicht wird auf das selbsterklärende Dispositiv verwiesen. Im Berufungsverfahren, Rechtsanwalt G.___