428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte die gesamten Verfahrenskosten. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden auf CHF 6’000.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]).