In Anbetracht dessen sowie des vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten werden die Verfahrenskosten von CHF 40'714.90 im Umfang von CHF 39'547.40 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die in Zusammenhang mit dem Gutachten entstandenen Übersetzerkosten von CHF 1'167.50 werden vom Kanton Bern getragen. 33.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).