1688 ff.). Die Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin IRM für die foren- sisch-psychologische Begutachtung des Beschuldigten umfasst auch Übersetzungskosten von insgesamt CHF 1'167.50 (pag. 1324). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die für Übersetzungen anfielen, die durch ihre Fremdsprachigkeit nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). In Anbetracht dessen sowie des vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten werden die Verfahrenskosten von CHF 40'714.90 im Umfang von CHF 39'547.40 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.