VIII. Kosten und Entschädigung 33. Verfahrenskosten 33.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten (exkl. amtliche Entschädigungen) auf total CHF 40'714.90, wovon CHF 21'550.00 Gebühren und CHF 74'163.55 Auslagen darstellen (vgl. Urteilsberichtigung vom 17. Mai 2022, pag. 1688 ff.).