75 Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von CHF 20'000.00 erachtet die Kammer als angemessen. Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Beschuldigte ist damit gestützt auf Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Januar 2021 an die Privatklägerin zu verurteilen. 32. Kosten im Zivilpunkt Weder die erst- noch oberinstanzliche Beurteilung des Zivilpunktes rechtfertigt eine Kostenausscheidung.