der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch seinen Mordversuch in ihrer psychischen Integrität nachhaltig verletzt. So leidet sie auch heute noch unter den Folgen des Vorfalls und beansprucht nach wie vor eine Gesprächstherapie. Damit hat der Beschuldigte in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer beachtlichen Schwere ist. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin auch in Zukunft noch davon beeinträchtigt sein wird. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt dabei besonders schwer (vgl. dazu auch BGer 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.3 f.).