Die Vorinstanz erachtete aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine Summe von CHF 20'000.00 als angemessen. Die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung im Zivilpunkt und ihr Rechtsbeistand liess vor oberer Instanz verlauten, dass diese Summe akzeptiert werde und die Verteidigung ihrerseits keine Ausführungen zur Höhe einer allfälligen Genugtuung gemacht habe (pag. 2424). Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs gemäss Art. 47 OR sind vorliegend erfüllt; der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch seinen Mordversuch in ihrer psychischen Integrität nachhaltig verletzt.