Der Rechtsvertreter der Privatklägerin beantragte vor erster Instanz die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer angemessenen Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 25'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Januar 2021 (pag. 1636). Die Vorinstanz erachtete aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle eine Summe von CHF 20'000.00 als angemessen.