2401 Z. 5 ff.). Dass der Privatklägerin zukünftige Heilungskosten aus dem Ereignis anfallen werden, scheint klar (vgl. auch pag. 2385). Weil diese noch nicht liquide sind, werden sie in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur gerichtlichen Bestimmung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. 31.3 Ad Genugtuung Der Rechtsvertreter der Privatklägerin beantragte vor erster Instanz die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer angemessenen Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 25'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. Januar 2021 (pag.