Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin erklärte vor der oberen Instanz, dass die Privatklägerin zwar keine bleibenden körperlichen Schäden erlitten habe, es ihr aber psychisch seit diesem Vorfall nicht gut gehe und sie in ärztlicher Behandlung sei (pag. 2424). Die Privatklägerin gab vor oberer Instanz zu Protokoll, dass sie manchmal nicht schlafen könne und jeden Monat in Therapie gehe. Sie versuche, sich wegen ihres Sohnes nichts anmerken zu lassen (pag. 2401 Z. 5 ff.).