Die Berechnung der Höhe der bereits angefallenen und allenfalls noch anfallenden künftigen Behandlungs- und Therapiekosten ist daher mit einigen Schwierigkeiten verbunden und hätte den Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens gesprengt. A.________ wird jene Therapiekosten zu tragen haben, welche C.________ aufgrund der vorliegend beurteilten Delikte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten Nötigung und der Beschimpfung angefallen sind. Für die genaue Bemessung der Höhe dieser Forderung ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen.