74 Die kumulativen Voraussetzungen von Art. 41 OR des Schadens, des Kausalzusammenhangs sowie des Verschuldens sind diesbezüglich ebenfalls erfüllt. Weiter ist auch die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit erfüllt: dadurch, dass A.________ am 08.01.2021 C.________ durch sein Handeln psychische Verletzungen zufügte, verletzte er das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von C.________. Damit steht der Privatklägerin grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch zu. C.________ ist nach wie vor in Gesprächstherapie.