2424). Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 41 OR sind zweifellos erfüllt. Die Forderungen der Privatklägerin in der Höhe von gesamthaft CHF 1'832.15 wurden hinlänglich substantiiert. Angesichts der erfolgten Schuldsprüche liegen Straftaten vor, aus welchen sich die entstandenen und geltend gemachten Kosten ohne weiteres kausal ergeben. Der Beschuldigte wird daher zur Bezahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in Höhe von CHF 1'832.15 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Januar 2021 verurteilt. 31.2 Ad Behandlungs- und Therapiekosten