So habe der Beschuldigte der Privatklägerin zum einen in widerrechtlicher Art und Weise einen Schaden in der Form einer Sachbeschädigung an der Balkontüre, zum anderen physische Verletzungen zugefügt. Zwischen den Schäden und dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten bestehe ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Die Rechtsvertretung der Privatklägerin plädierte vor oberer Instanz, dass die Voraussetzungen sämtlicher Zivilpunkte ohne Weiteres gegeben seien, die Verteidigung sich nicht dazu geäussert habe und auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden könne (pag. 2424).