31. Konkrete Beurteilung 31.1 Ad Schadenersatz Die Vorinstanz erwog zur Schadenersatzforderung zusammengefasst, dass sich diese aus den selbstgetragenen Kosten für die ambulanten Arztbesuche in der Höhe von CHF 32.15 (pag. 1523) und den anteilsmässigen Kosten der versengten Balkontüre von CHF 1'800.00 (pag. 1524) zusammensetze. Es seien vorliegend sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt. So habe der Beschuldigte der Privatklägerin zum einen in widerrechtlicher Art und Weise einen Schaden in der Form einer Sachbeschädigung an der Balkontüre, zum anderen physische Verletzungen zugefügt.