172ter StGB und ist andererseits strafzumessungsrelevant, bewirkt aber keinen Durchgriff auf eine aus dem gleichen Lebenssachverhalt abgeleitete Zivilforderung. Nach der obenerwähnten Theorie zum zivilrechtlichen Schadensbegriff kann die adhäsionsweise zugesprochene Ersatzforderung somit ohne Weiteres auch höher ausfallen als der strafrechtlich motivierte Deliktsbetrag. Im Übrigen ist die Kammer auf Grund der im Zivilpunkt vorherrschenden Dispositionsmaxime an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst.