73 onsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung von CHF 1'800.00 aus ebendieser strafbaren Handlung betragsmässig nicht limitiert. Die Angabe eines (schätzungsweisen) Deliktsbetrags in der Anklageschrift erfüllt nach hier vertretener Auffassung einerseits eine Abgrenzungsfunktion in Bezug auf eine allfällige Geringfügigkeit nach Art. 172ter StGB und ist andererseits strafzumessungsrelevant, bewirkt aber keinen Durchgriff auf eine aus dem gleichen Lebenssachverhalt abgeleitete Zivilforderung.