Urteil des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.3. mit Hinweisen). Der Umfang des Sachschadens kann entweder nach dem Minderwert des betroffenen Aktivums oder nach der Vergrösserung der Passiven infolge zusätzlicher Beseitigungs- oder Reparaturkosten bestimmt werden (BGE 127 III 73 E. 4a S. 76 mit Hinweisen). Vorab ist zudem betreffend Schaden an der Balkontüre festzuhalten, dass der angeklagte und im Dispositiv festgehaltene Deliktsbetrag von (lediglich) rund CHF 1'500.00 in Bezug auf die Sachbeschädigung an der Balkontüre die adhäsi-