30. Allgemeine Grundlagen und Formelles Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sowie zur Genugtuung sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 1928, pag. 1930 f.). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Bei Sachschäden ist nicht die Beschädigung oder der Verlust der Sache selbst der Schaden, sondern dessen Ursache. Aus dieser Beeinträchtigung resultiert der ersatzfähige Schaden, sofern sie sich vermögensmässig auswirkt (z.B. Wertverlust, Reparaturkosten, Folgekosten, entgangener Gewinn; Urteil des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 4.3.3. mit Hinweisen).