Das öffentliche Interesse an einer verhältnismässigen Durchsetzung der Landesverweisung und damit an einer langen Dauer der Fernhaltung des Beschuldigten wiegt überaus schwer. Unter Berücksichtigung aller Aspekte erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren als angemessen.