Das Bundesgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen sei (BGer 6B_627/2018 E. 1.3.4). Der Beschuldigte beging vorliegend ein massives Gewaltdelikt mit dem Willen, dieses zur Vollendung zu bringen. Dadurch bedrohte er das menschliche Leben als wichtigstes Rechtsgut. Das öffentliche Interesse an einer verhältnismässigen Durchsetzung der Landesverweisung und damit an einer langen Dauer der Fernhaltung des Beschuldigten wiegt überaus schwer.