Weiter ist einzubeziehen, dass ganz erhebliche Bedenken bei der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen (vgl. auch BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4). In Würdigung der gesamten Umstände wäre das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung so oder anders deutlich höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich als verhältnismässig und die Landesverweisung ist anzuordnen. 29.5 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor.