Die katalogrelevante Anlasstat hat eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren zur Folge. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für weitere Straftaten spricht für ein öffentliches Interesse an der Wegweisung. Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls in Kauf zu nehmen. Weiter ist einzubeziehen, dass ganz erhebliche Bedenken bei der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen (vgl. auch BGer 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4).