Dadurch und angesichts der gutachterlichen Evaluierung stellt er für die Sicherheit der Bevölkerung ein unzumutbares Risiko dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und mehr («Zweijahresregel») zudem ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Solche ausserordentlichen Umstände sind hier – mit Blick auf die obigen Erwägungen – nicht ersichtlich. Die katalogrelevante Anlasstat hat eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren zur Folge.