70 gister ersichtlichen) Vorstrafen auf (pag. 854), indes ist festzuhalten, dass er gegenüber der Privatklägerin eine Deliktsserie beging und sich auch durch eine laufende Strafuntersuchung und eine Fernhalteverfügung nicht zur Räson bringen liess. Er hat gegenüber der Privatklägerin wiederholt kriminelle Energie manifestiert, welche im vorliegenden Tötungsdelikt gipfelte. Seit diesem Vorfall befindet sich der Beschuldigte u.a. wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.