Infolge Heirat mit der Privatklägerin, welche über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, wurde dem Beschuldigten eine bis 17. März 2021 gültige ordentliche Aufenthaltsbewilligung ausgestellt (pag. 866). Der Beschuldigte hat folglich die prägenden Jugendjahre im Kosovo verbracht. Wie bereits dargelegt, hat er sich trotz seines Aufenthalts von inzwischen rund 17 Jahren nicht in der hiesigen Gesellschaft integrieren können. An einer Integration scheint er auch nicht interessiert zu sein. Die üblichen Möglichkeiten dazu (Ausbildung, Beruf, Verein, Hobby, Freiwilligenarbeit, politisches oder soziales Engagement etc.) nimmt er allesamt nicht wahr.