Der Sohn geht inzwischen in eine heilpädagogische Tagesschule, wo es ihm nach Angaben des Beistands gut geht und es ihm möglich war, Fortschritte in einer Entwicklung zu erzielen (pag. 1040). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte seinen Pflichten als Elternteil nur beschränkt nachkommt und vielmehr mit seinem Verhalten gegenüber F.________ als auch gegenüber der Kindsmutter das Kindeswohl wiederholt massiv gefährdet hat. Es liegen mitnichten intakte Familienverhältnisse vor. Mit seiner Tat gegenüber der Privatklägerin hat er in gravierender und irreversibler Weise die ohnehin bereits instabile Beziehung zur Kindsmutter und seinem Sohn nachhaltig zerrüttet.