Zwar haben beide Eltern nach Kenntnis der Kammer zur Zeit noch das gemeinsame Sorgerecht, die faktische Obhut liegt indes seit langem bei der Mutter und der Beschuldigte nahm sein Besuchsrecht offensichtlich nur unzuverlässig und nach Opportunität wahr. Das gemeinsame Sorgerecht hängt zur Zeit denn auch in der Schwebe, genau wie das Besuchsrecht, welches im Zeitpunkt der Urteilsfällung seit mehreren Monaten sistiert war. Der Sohn geht inzwischen in eine heilpädagogische Tagesschule, wo es ihm nach Angaben des Beistands gut geht und es ihm möglich war, Fortschritte in einer Entwicklung zu erzielen (pag.