Dem Schreiben des Beistands vom 26. April 2022 ist zu entnehmen, dass die Familienbegleiterin den Sohn für die Besuche im Regionalgefängnis Thun zum Mitkommen motivieren musste und dieser ihr gegenüber aussagte, dass er Angst habe (pag. 1427). Weiter waren Streitereien betreffend das Besuchsrecht der Auslöser für das vorliegend zu beurteilende Katalogdelikt. Der Beschuldigte hat wiederholt gegen eine Fernhalteverfügung vom 24. Juli 2020 (pag. 355) verstossen und es musste ihm schliesslich gerichtlich verboten werden, mit der Privatklägerin telefonischen Kontakt aufzunehmen (pag. 2284). Schliesslich ist aktenkundig, dass der Beschuldigte den Kontakt zu seinem Sohn