Dieser Vorfall ist strafrechtlich zwar nicht abgeurteilt, immerhin wurde er jedoch durch die dabei anwesende sozialpädagogische Familienbegleiterin dokumentiert und dem Beistand gemeldet. Auch der Privatklägerin entgegnete der Beschuldigte betreffend die Beschneidung, dass ihm egal sei, was im Schreiben des Beistands stehe, dieser ihm nichts befehlen könne und er seinen Sohn beschneiden lassen könne wann und wo er möchte (pag. 363 Z. 102 ff.). Dem Schreiben des Beistands vom 26. April 2022 ist zu entnehmen, dass die Familienbegleiterin den Sohn für die Besuche im Regionalgefängnis Thun zum Mitkommen motivieren musste und dieser ihr gegenüber aussagte, dass er Angst habe (pag.