Weiter ist auf das Schreiben des Beistands vom 25. Oktober 2022 hinzuweisen, wonach der Beschuldigte in Anwesenheit der Familienbegleiterin beim gemeinsamen Anschauen eines Kinderbuchs seine Hand in die Hose von F.________ geschoben und seinen Penis gehalten habe (pag. 2044). Der Aufforderung der Familienbegleiterin, die Hand aus der Hose von F.________ zu nehmen, sei er nicht sofort nachgekommen und habe geantwortet, dass F.________ sein Kind sei und er dies tun dürfe. Dieser Vorfall ist strafrechtlich zwar nicht abgeurteilt, immerhin wurde er jedoch durch die dabei anwesende sozialpädagogische Familienbegleiterin dokumentiert und dem Beistand gemeldet.