Sodann hat sich der Beschuldigte nachweislich nicht an die behördlichen Auflagen gehalten. So liess er den Sohn in den gemeinsamen Koso- vo-Ferien (ohne Anästhesie) beschneiden, obwohl ihm eine Beschneidung im Ausland vom Beistand ausdrücklich verboten wurde, einerseits, weil die Kindsmutter damit nicht einverstanden war und andererseits, weil keine medizinischen Gründe für eine Beschneidung vorlagen (pag. 363 Z. 97 ff., pag. 365). Weiter ist auf das Schreiben des Beistands vom 25. Oktober 2022 hinzuweisen, wonach der Beschuldigte in Anwesenheit der Familienbegleiterin beim gemeinsamen Anschauen eines Kinderbuchs seine Hand in die Hose von F.______