Zu den väterlichen Pflichten ist festzuhalten, dass die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit den Behörden betreffend seinen Sohn als volatil bezeichnet werden muss. So erschien der Beschuldigte gemäss Schreiben der Sozialen Dienste der Einwohnergemeinde L.________(Ortschaft) trotz wiederholter Aufforderungen nicht zu einem Gespräch betreffend die weiterlaufende Kontaktregelung zu seinem Sohn (pag. 359). Weiter hat auch die Privatklägerin erklärt, der Beschuldigte nehme sein Besuchsrecht nur zwischenzeitlich und unzuverlässig wahr (pag. 733 ff., pag. 781 ff.). Sodann hat sich der Beschuldigte nachweislich nicht an die behördlichen Auflagen gehalten.