Kindesschutzmassnahmen KESB N.________(Ortschaft) [pag. 761 ff.], Abklärungsbericht im Bereich des Kindesschutzes der Sozialen Dienste der Gemeinde L.________(Ortschaft) [pag. 767 ff.], Standortgespräche Sozialpädagogische Familienbegleitung Seeland [pag. 781 ff., pag. 787 ff., pag. 791 ff.]. Mit Entscheid der KESB N.________(Ortschaft) vom 20. Mai 2019 wurde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den gemeinsamen Sohn errichtet (pag. 722). Zu den väterlichen Pflichten ist festzuhalten, dass die Zusammenarbeit des Beschuldigten mit den Behörden betreffend seinen Sohn als volatil bezeichnet werden muss.