68 Bindung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar ab Geburt des Sohnes an dessen Betreuung beteiligt war, das Zusammenleben des Beschuldigten, der Privatklägerin und des gemeinsamen Sohnes indes gezeichnet war von Instabilität und Überforderung seitens beider Eltern, was wiederholt behördliche Interventionen durch die Sozialen Dienste der Gemeinde L.________(Ortschaft) und die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) N.________(Ortschaft) erforderte (vgl. etwa Mitteilung Eröffnung Kindesschutzverfahren [pag. 804], Anhörung Kindesschutzmassnahmen KESB N.________(Ortschaft)