Der Gesundheitszustand des Beschuldigten lässt nicht darauf schliessen, dass er von Behandlungen in der Schweiz abhängig wäre; dies hat er denn auch selber nicht geltend gemacht. Familiäre Bindungen Der Beschuldigte ist seit dem 5. Mai 2020 von der Privatklägerin und Mutter des gemeinsamen, mittlerweile neunjährigen Sohnes F.________ geschieden. Der Sohn untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge, lebt indes bei der Mutter, welche die faktische Obhut innehält (pag. 734 ff.). Diese Regelung hängt aktuell jedoch in der Schwebe, beantragte die Kindsmutter nach dem Übergriff anlässlich des Besuchsrechts im Gefängnis letzten Herbst (siehe sogleich) auch die alleinige elterliche Sorge.