67 Freunden oder Familienmitgliedern in der Schweiz. Er verfügt auch über keine Hobbies oder anderweitige Tätigkeiten, die ihn als besonders integriert erscheinen lassen würden. Der Staatsanwaltschaft konnte er nicht plausibel erklären, was er normalerweise in seiner Freizeit mache und verwies auf seine Wohn- und Arbeitssituation (pag. 652 Z. 359). Im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Begutachtung erklärte er, keine Hobbies in der Freizeit zu haben (pag.