Bereits vor der Trennung wurde im aktenkundigen Abklärungsbericht im Bereich des Kindesschutzes der Sozialen Dienste der Gemeinde L.________(Ortschaft) vom 25. Juni 2015 festgehalten, dass die Familie schlecht integriert sei und keine Vernetzung, keine Freundschaften oder gute Nachbarschaften bestünden (pag. 771). Die sozialen Bindungen des Beschuldigten scheinen sich bereits vor der Trennung ausschliesslich auf seine Ex-Frau und seinen Sohn beschränkt zu haben. Es bestehen nachweislich keine Beziehungen zu