Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass beim Beschuldigten inzwischen eine langjährige Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt. Behördenseitig wurde dem Beschuldigten finanziell eine umfassende Unterstützung zuteil. Trotz seiner doch schon mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz (17 Jahre) kann von einer beruflichen Integration keine Rede sein. Aufgrund fehlender Berufsausbildung, mangelnder Sprachkenntnisse, dem Gesundheitszustand und nicht zuletzt wegen fehlender Motivation muss die berufliche Perspektive des Beschuldigten in der Schweiz als äusserst schlecht bezeichnet werden. Die finanzielle Perspektive des Beschuldigten ist massiv getrübt.