Er ist auch nicht Angehöriger des Schengenraumes. Die Landesverweisung in den Kosovo kann zudem problemlos vollzogen werden, eine freiwillige Ausreise ist ebenfalls möglich und zumutbar (vgl. Bericht des SEM vom 16. Juni 2023, pag. 2308 ff.). Eine solche wurde durch den Beschuldigten im Übrigen vor seiner Inhaftierung auch regelmässig im Rahmen von Ferienaufenthalten praktiziert. 29.3 (Echte) Härtefallprüfung Berufliche und finanzielle Situation Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben keine Ausbildung absolviert und keinen Beruf erlernt (pag. 563). Im Kosovo habe er in der Landwirtschaft gearbeitet;