66a Abs. 2 StGB e contrario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 29.2 Unechter Härtefall Ein solcher liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat in der Schweiz weder Asylstatus noch verfügt er über faktische Asylwürdigkeit. Eine solche wird denn auch nicht geltend gemacht. Er ist auch nicht Angehöriger des Schengenraumes.