29. Landesverweisung in concreto 29.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und verfügte über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis am 17. März 2021. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird vorliegend wegen versuchten Mordes verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario).