Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_1194/2020 E. 1.1; 6B_587/2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK;