Die Geldstrafe ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unbedingt auszusprechen. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 4'500.00, zu verurteilen. V. Strafrechtliche Massnahme Eine Massnahme nach StGB wurde anschlussberufungshalber von der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr gefordert. Wie die Vorinstanz im Übrigen treffend ausgeführt hat, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme vorliegend nicht vor (pag. 1922 ff.). VI. Landesverweisung